Seminarvertrag

Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar ASF

Diesen Vertrag erhalten Sie bei der Anmeldung eines Aufbauseminares.

1. Verpflichtung der Fahrschule

Die Fahrschule verpflichtet sich zur Durchführung des Aufbauseminars. Das Aufbauseminar erfüllt alle Voraussetzungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung für die vom Teilnehmer gewünschte Seminarform.

2. Inhalt und Umfang des Seminars

Das Seminar wird in Gruppen von mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem theoretischen Teil mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung statt­finden

Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens dient. Die Dauer der Fahrprobe beträgt mindestens 30 Minuten. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des Absatzes 2.2. der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - mit Ausnahme der Zahl der Türen - entspricht. Es soll möglichst ein Fahrzeug verwendet werden, mit dem vor allem die zur Anordnung eines Aufbauseminars führende Verstöße begangen worden sind. Für den Fall, dass ein Teilnehmer sein eigenes Fahrzeug verwenden will, ist er für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Besitzt der Teilnehmer die Fahrerlaubnis, so ist er der verantwortliche Führer des Fahrzeugs.

3. Begleitmaterial

Jeder Seminarteilnehmer erhält ein Begleitmaterial zum Aufbauseminar, in dem die Inhalte des Seminars festgelegt und beschrieben werden. Gleichzeitig enthält das Begleitmaterial Fragebögen, die zur Vorbereitung der nächsten Sitzung dienen sollen. Das Begleitmaterial ist in der Kursgebühr enthalten und bleibt Eigen­tum des Teilnehmers.

4. Entgelt für die Teilnahme am Aufbauseminar und Kündigung

Für die Teilnahme am Seminar wird ein Pauschalentgelt in Höhe von         ¬ vereinbart. Dieses Entgelt gilt alle im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme von der Fahrschule zu erbringenden Leistungen ab. Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars fällig. Der Seminarteilnehmer hat die volle Seminargebühr auch dann zu entrichten, wenn er an einer einzelnen Sitzung oder an der Fahrprobe nicht teilnimmt, da es sich um einen geschlossenen Kurs handelt. Der Teilnehmer kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den er nicht selbst verschuldet hat, außerordentlich kündigen. In diesem Fall ist die Kursgebühr anteilig geschuldet. Soweit danach eine Überzahlung vorliegt, wird diese zurückerstattet.

5. Rücktrittsrecht des Teilnehmers

Die Fahrschule ist verpflichtet, bei Kursbeginn die Sitzungstage sowie den Tag der Fahrprobe einschließlich Uhrzeit dem Seminarteilnehmer mitzuteilen. Dieser hat das Recht, vor Seminarbeginn von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Seminarzeiten sind ihm bereits bei der Anmeldung schriftlich mitgeteilt worden. Im Falle des berechtigten Rücktritts fällt ein Entgelt nicht an. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

6. Ausschluss

Der Seminarleiter kann einen Teilnehmer vom Kurs ausschließen, wenn dieser durch sein Verhalten oder in seiner Person liegende Umstände das Seminar stört. In diesem Fall behält die Fahrschule ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

7. Datenschutz

Die Fahrschule verpflichtet sich, über die in der Anordnung der Verwaltungsbehörde enthaltenen persönlichen Daten sowie tatsächliche Umstände Still­schweigen zu bewahren. Insbesondere ist der Seminarleiter verpflichtet, über die in der Anordnung aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen Stillschweigen zu bewahren und sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern; sie darf diese Daten jedoch für die interne Durchführung des Aufbau-seminars unter Wahrung der Interessen des Teilnehmers nutzen. Die Daten sind nach Abschluss des Seminars zu ver­nichten, soweit sie nicht für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder der Auf­sicht erforderlich sind.

8. Allgemeine Pflichten des Teilnehmers

Der Teilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Unterrichtsräume, des Unterrichtsmaterials und der Fahrzeuge verpflichtet. Für Schäden haftet er nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

9. Schweigepflicht des Teilnehmers

Der Teilnehmer verpflichtet sich, über persönliche Daten und über Verkehrszuwiderhandlungen anderer Teilnehmer Stillschweigen zu bewahren.

10. Teilnahmebescheinigung

Der Teilnehmer erhält nach Abschluß des Aufbauseminars eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrschule darf aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Teilnahrne-bescheinigung nur ausstellen, wenn der Teilnehmer an allen Sitzungen des Aufbauseminars und an der Fahrprobe teilgenommen hat. Dies gilt auch, wenn ein Versäumnis vom Teilnehmer nicht zu vertreten ist oder wenn er wegen Störung des Seminars von der Teilnahme ausgeschlossen wurde.

11. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Hat der Seminarteilnehmer keinen all­gemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

12.Rechtsverbindlich

Mit Zahlung der Kursgebühr ist dieser Vertrag rechtsgültig.

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